“Alone in the Dark” Entscheidung – veröffentlicht

André Stämmler

Das “Alone in the Dark” – Urteil des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Bereits im Juli 2012 hatte der BGH entschieden, dass File Hoster unter bestimmten Voraussetzungen für Urheberrechtsverletzungen haften müssen.

In dem Verfahren hatte der Softwareproduzent den File Hoster Rapidshare in Anspruch genommen. Auf dessen Servern wurde illegal das Spiel “Alone in the Dark” verbreitet. Nach einem Hinweis durch ATARI löschte Rapidshare die Datei und installierte einen Wortfilter der ein neues Hochladen der Datei mit der Wortkombination “Alone in the Dark” verhindern sollte. Weitere Schritte unternahm der File Hoster jedoch nicht. Insbesondere wurden die Server nicht nach weiteren bereits auf dem Server vorhandenen, Kopien des Spiels durchsucht.

Dies ging dem Spieleproduzenten nicht weit genug und er klagte. Während ATARI in der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf noch obisegte, lehnte das OLG Düsseldorf eine Haftung des Filehosters ab. Dem widersprach der BGH mit seinem Urteil aus dem vergangen Jahr. Zwar besteht für einen Filehoster keine generelle Prüfpflicht auf Urheberrechtsverstöße, so die Ausführungen der Richter. Liegen aber Hinweise auf Rechtsverletzungen vor, muss reagiert werden. Der BGH führt hierzu aus:

a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer  seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.

b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

“Alone in the Dark” Urteil des BGH vom 12.07.2012 (AZ: 1 ZR 18/11)

Das Urteil im Volltext gibt es hier.

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