Facebook – Massenabmahnung kann zulässig sein (Impressumspflicht)

Facebook – Massenabmahnung kann zulässig sein (Impressumspflicht)

André Stämmler

Ein IT Unternehmen mahnt 180 Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht ab und bekommt vor dem Landgericht Regensburg recht. Auch in einer Massenabmahnung ist nicht zwingend ein rechtsmißbräuchliches Verhalten zu sehen.

Impressumspflicht auf Facebook

Wer geschäftsmäßig einen Internetauftritt unterhält muss hierbei gewisse Informationen zur Verfügung stellen, sog. Impressumspflicht. Dies gilt insbesondere für Webseiten aber auch für soziale Netzwerke wie u. a. Facebook. Dies entschied u. a.  das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19. August 2011 (Az. 2 HK O 54/11). Verankert ist diese Pflicht in § 5 TMG (Telemediengesetz). Das sollte heute eigentlich jedem klar sein. Ist es aber leider immer noch nicht.

180 Abmahnungen in 8 Tagen

Diesen Umstand nutzte ein Unternehmen der IT Branche aus Regenstauf um innerhalb von nur 8 Tagen gleich 180 Wettbewerber abzumahnen. In der Abmahnung war wie üblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Ausgleich der Abmahnkosten gefordert. Ein Unternehmen weigerte sich die Unterlassungserklärung abzugeben und verlor damit den Prozess vor dem Landgericht Regensburg.

Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht stellte einen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG fest. Dies stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen § 4 UWG dar. Gegen dieses kann ein Wettbewerber mittels eines  Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs nach § 8 UWG vorgehen.

Kein missbräuchliches Verhalten durch Massenabmahnung

Das Versenden von 180 Abmahnungen innerhalb von 8 Tagen ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4  UWG.

Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs insbesondere dann vor, wenn das Verhalten nur darauf zielt einen Ersatz von Aufwendungen oder Kosten geltend zu machen. Also wenn man abmahnt um abzumahnen.

Um dies festzustellen ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen und an 7 Kriterien zu bestimmen.

Inbesondere auf den Punkt des Vielfachabmahners war hier einzugehen. Ein Vielfachabmahner liegt regelmäßig dann vor,

wenn der Abmahner bei gleicher Rechtslage eine Vielzahl verschiedener Wettbewerber ab mahnt.

Das Landgericht bejahte diesen Punkt für den Abmahner, stellte aber gleichzeitig klar, dass dies eben nur ein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei und für sich alleine den Schluss auf ein solches Verhalten nicht zulasse.

Darüber muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen abmahnenden Tätigkeit und der geschäftlichen Tätigkeit liegen. Dh. im Klartext: der Abmahnende darf sich nicht hauptsächlich mit Abmahnungen beschäftigen. Auch hier sah das Landgericht keine Problem. Dem Gericht reichte Aussage eines Zeugen, wonach die Verstöße gegen die Impressumspflicht mittels einer Software – die ursprünglich für einen Kunden produziert wurde – innerhalb nur eines Tages festgestellt werden konnten für die Annahme eines ausgewogenen Maßes.

Fazit

Das Urteil steht erstmal und wird ggf. für weitere Abmahnungen sorgen.

Wer also noch kein Impressum für seine Facebookseite hat, sollte dies schleunigst ändern.

LG Regensburg (Az. 1 HK O 1884/12) vom 31. Januar 2013 finden sie hier

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