Unnötiger Ärger – Wenn der Vermieter die Kaution nicht rausrückt!

Das man ungern Rechnungen bezahlt kann sicher jeder verstehen. Insbesondere wenn es sich um die Rechnung des bösen Anwalts der Gegenseite (hier ich) handelt. Schließlich bekommt man für den Betrag nicht einmal etwas schönes wie vielleicht einen neuen Fernseher oder einen Urlaub. Aber gut, gezahlt werden muss trotzdem. Dieses einsehen hatte letztendlich auch der Vermieter meiner Mandantin.

In einer Mietrechtsangelegenheit vertrat ich eine Mandantin, die ein halbes Jahr nach dem Auszug aus ihrer Wohnung noch immer die Kaution nicht zurückerhalten hatte. Mehrmalige Aufforderungen an den Vermieter ignorierte dieser gewissenhaft.

Vorgeschichte

Vielmehr versuchte er die Kaution gegen Nebenkostenabrechnungen aufzurechnen die er meiner Mandantin im Herbst 2012 übersandte (Spoileralarm: Das Datum ist wichtig).  Soweit so gut. Das kann der Vermieter grundsätzlich tun. Dafür ist die Kaution ja auch da. Problem an der Sache. Es handelte sich um 2 Nebenkostenabrechnungen, nämlich für 2010 und 2011. Den geringen Betrag für Nebenkostenabrechnung 2011 hatte meine Mandantin schon ausgeglichen bevor der Vermieter überhaupt Kontakt aufgenommen hatte. Was aber ist mit der Nebenkostenabrechnung für 2010. Genau, die ist verjährt. Eine Nebenkostenabrechnung muss nämlich innerhalb eines Jahres nach Ende Abrechnungszeitraum beim Mieter eingegangen sein. Kommt die Nebenkostenabrechnung für 2010 also Im Herbst 2012 an, ist diese verjährt. Punkt aus. Der Vermieter kann keine Nachzahlung mehr verlangen. Dies störte den fleißigen Vermieter aber nicht im Geringsten. Es begannen Vergleichsverhandlungen. Warum? Hier gibt es nichts zu verhandeln. Die Abrechnung aus 2010 ist verjährt, die aus 2011 bereits ausgeglichen und die Kaution gefälligst auszuzahlen. Nein, nicht mit ihm. Man könne sich ja auf die Hälfte einigen. Das wollte meine Mandantin nicht. Zu Recht.

Der Auftritt des Anwalts

Dann kam der böse Anwalt ins Spiel. Ein freundliches Schreiben mit einem kurzen Hinweis auf die Rechtslage und eine Woche später war das Geld da, jedenfalls der Großteil, die komplette Kaution zzgl. Zinsen, direkt an die Mandantin ausgezahlt, wenigstens was.  Offen blieben aber meine Kosten. Und sowas ist immer eine unangenehme Situation. Der Mandant hat sein Geld und ist glücklich und dann muss man ihm klar machen, dass man doch noch weiter vorgehen muss.   Am gleichen Tag des Geldeingangs kam auch noch eine Email des Vermieters. Meine Kosten seien nicht zu erstatten, da die verzögerte Auszahlung durch Verschulden meiner Mandantin zustande gekommen sei. Sie hätte die Nebenkostenabrechnung aus 2011 zu spät beglichen. Man hätte alles rechtlich überprüft und ein Verzug (die Voraussetzung der Pflicht zur Kostenerstattung) läge nicht vor. Bitte? Ein Rückruf bei der Mandantin und es war klar, hier spielt wer auf Zeit. Natürlich war das Geld schon lange vor der Fristsetzung ausgeglichen. Außerdem machte die gültige Abrechnung nur einen Bruchteil der Kaution aus. Zum Nachweis gibt es Kontoauszüge.

Neues Schreiben an den Vermieter mit sehr direkten Hinweis, dass dies das letzte außergerichtliche Schreiben sei. Und siehe da, gestern kam das Geld. Geht doch.

Das es schlimmere Fälle gibt ist mir klar. Ich ärgere mich dennoch über die nicht all zu vielen aber dennoch unnötigen Scherereien. Die Lage war für die Gegenseite von Beginn an aussichtslos. Aber nein. Probiert muss es trotzdem werden. Na dann!

Exkurs

Der Vermieter muss die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen. Da diese zur Sicherung von Ansprüchen gegen den Mieter dient, ist in der Regel ein Prüfzeitraum von 3 bis maximal 6 Monaten zu zubilligen. In dieser Zeit kann der Vermieter prüfen ob ggf. noch Ansprüche gegen den Mieter offen sind (Reparaturen, Schadensersatz). Darüber hinaus einen angemessen Betrag in Höhe der voraussichtlich noch offenen Nebenkosten zurück halten.

Zur Nebenkostenabrechnung hier der Auszug aus § 556 BGB:

… Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten…

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