B2B vs. B2C – Der Unterschied im E-Commerce

Aus unserer täglichen Arbeit wissen wir, dass es das deutsche Wettbewerbsrecht einem Anbieter von Produkten (Waren und Dienstleitungen) im E-Commerce nicht leicht macht. Wenige Unternehmen kommen ohne Abmahnungen von Wettbewerbern oder sog. Abmahnvereinen aus. Im B2C-Bereich stellen dabei die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und im Fernabsatz die wichtigste Fehlerquelle dar. Diese führt nicht selten zu kostspieligen Abmahnungen. Aber auch bei einem B2B-Shop ist der Verkäufer nicht vor abmahnbaren Verstößen gefeilt. Diese bestehen u.a., wenn im B2B-Onlinevertrieb nicht im Vorhinein deutlich erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen richtet. Sowohl die Gestaltung der Angebote als auch die Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in B2B-Shops unterscheidet sich von B2C-Shops. Im B2B-Bereich spielen die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern keine Rolle.

 

Unternehmer vs. Verbraucher

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Es geht also um private Zwecke, auch eine selbstständige Person kann demnach Verbraucher sein. Ein Unternehmer ist gemäß § 14 BGB dagegen jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Vorliegen eines B2C-Geschäfts

Das Gesetz spricht nicht von Online-Handel, sondern von Fernabsatzverträgen. Diese liegen gemäß § 312c BGB vor, wenn

  1. der Unternehmer der Verkäufer ist,
  2. der Verbraucher der Käufer ist,
  3. für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden,
  4. der Unternehmer ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystems verwendet,
  5. Vertragsgenstand eine entgeltliche Leistung ist. „Entgeltlich“ bedeutet nicht, dass die Gegenleistung des Verbrauchers in einer Geldzahlung bestehen muss. Ein Entgelt ist auch das Zurverfügungstellen von personenbezogenen Daten gemäß § 312 Abs. 1a BGB.

Der Fernabsatzvertrag ist der Hauptanwendungsfall im B2C-Onlinegeschäft.

Aus dem Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ergeben sich folgende rechtliche Konsequenzen:

  1. Die Rechtspflichten beim Fernabsatz, hierzu zählt u.a. das Widerrufsrecht und umfangreiche Informationspflichten (z. B. ausführliche Informationen über das Zustandekommen des Vertrags, Liefer- und Zahlungsbedingungen)
  2. Informationspflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs (z. B. Versenden einer Bestelleingangsbestätigung; zur Verfügung stellen der AGB (+ Widerrufsbelehrung); Button-Lösung = z.B. „Kostenpflichtig bezahlen“
  3. Preise müssen gegenüber Verbrauchern nach der Preisangaben-Verordnung als Endpreise, also mit Umsatzsteuer und sonstigen Kosten angegeben werden.
  4. Weitere Vorschriften des Verbraucherschutzes (u.a. im Gewährleistungsrecht), wo der Ausschluss oder die Abweichung nicht per AGB möglich ist

 

Vorteile des B2B-Shops

B2B-Anbieter sind freier in der rechtlichen Gestaltung ihres Vertriebs und der Abläufe:

  1. Kunden haben kein gesetzliches Widerrufsrecht, es sind keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu erfüllen.
  2. Preise dürfen als Netto-Preise ausgezeichnet werden.
  3. AGB, bzw. Verträge, haben größeren Gestaltungsspielraum:
      • dem Kunden können Rügepflichten auferlegt werden;
      • dem Kunden kann die Transportgefahr auferlegt werden (B2C trägt der Verkäufer das Risiko des Untergangs beim Transport);
      • das Gewährleistungsrecht kann durch Individualvereinbarung ausgeschlossen werden (nicht mittels AGB);
      • der Gerichtsstand kann geregelt werden (im B2C-Bereich liegt der Gerichtsstand am Heimatort des Verbrauchers);
      • Rechtswahlklausel ist möglich (beim B2C-Geschäft darf einem Verbraucher nicht der ggf. höhere Schutz seines Heimatlandes mittels Rechtswahl entzogen werden).

 

Ausschluss von Verbrauchern

Die wichtigste Regelung im B2B-Vertrieb ist der Ausschluss von Verbrauchern als Vertragspartner. Wenn ihr nicht ausreichend deutlich macht, dass sich das Angebot nur an Unternehmen richtet und ihr Verbraucher nicht vom Kauf eures Angebots ausschließt, verstößt der Online-Shop automatisch gegen diverse Pflichten aus dem B2C-Bereich (s.o.) und der Online-Shop ist abmahngefährdet. Ihr müsst also sicherzustellen, dass Verbraucher keine Möglichkeit erhalten, von eurem B2B-Angebot Gebrauch zu machen.

 

Wir empfehlen folgende Punkte zur Umsetzung eines B2B-Shops:

  1. Hinweis auf Webseite auf B2B-Angebot – „Angebot richtet sich nur an Unternehmer“
  2. Bestell-/Registrierungsformular, wo Firmendaten zwingend abfragt werden (z. B. Firmenname, Umsatzsteuer-ID), ggf. Checkbox mit Bestätigung, dass als Unternehmer bestellt wird
  3. AGB-Klausel, dass sich das Angebot nur an Unternehmer richtet

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