Bewertungsportal muss Schadensersatz leisten

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Leitsätze

  1. Werden Bewertungen eines Unternehmens durch das Bewertungsportal vorab gefiltert, stellt die Gesamtbewertung eine eigene Meinungsäußerung des Bewertungsportals dar, keine Tatsachenbehauptung.
  2. In einem solchen Fall muss das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des bewerteten Unternehmen mit der Meinungsfreiheit des Bewertungsportals abgewogen werden.

Leitsätze der Redaktion

Was war passiert

Bewertungen sind ein starkes Instrument im Marketing. Schlecht nur, wenn einzelne Bewertungen gefiltert werden und am Ende das Gesamtbild verzerrt wird.

So erging es einer Fitnessstudiokette aus München. Die Kette erhielt auf der Plattform Yelp unterschiedliche Bewertungen. Offensichtlich wurden diese Bewertungen aber vorab durch eine Software gefiltert. Die Software beurteilte nach verschiedenen Kriterien, ob eine Bewertung als „empfehlenswert“ eingestuft werden kann oder nicht. Bewertungen die als nicht empfehlenswert eingestuft wurden, wurden bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt. Bewertungen von neuen Nutzern etwa, die bisher wenig Bewertungen abgegeben haben, werden dabei oft als nicht empfehlenswert eingestuft und bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt.

Durch die Software blieben Bewertungen, die zu einer Gesamtbewertung von 2-3 von 5 möglichen Sternen führte. Bis zu 95 Prozent der Bewertungen wurden nicht berücksichtigt. Dadurch viel die Gesamtbewertung deutlich schlechter aus, als bei der Berücksichtigung aller Bewertungen.

Die Entscheidung des OLG

Das ist nach Auffassung des OLG München eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Yelp trifft mit der Bewertung eigene Aussage. In diesem Fall findet eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Portals und dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht des Fitnessstudios statt. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des Fitnessstudios gewinnt in diesem Fall den Vorrang. Denn nach Auffassung des OLG München ist kein Grund ersichtlich, warum – abweichend von den tatsächlichen Bewertungen – eine schlechtere Bewertung zulässig sein sollte. Für den normalen Nutzer ist auch nicht ersichtlich, dass die Bewertungen vorab gefiltert werden. Ein durchschnittlicher Nutzer geht davon aus, dass alle Bewertungen berücksichtigt wurden. Durch die Filterung verzerrt sich das Gesamtbild.

Yelp soll nun Schadensersatz in Höhe von 800,00 EUR  je Studio leisten und die Prozesskosten tragen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

Quelle: lto.de

Urteil des OLG München vom 13.11.2018 (Az. 18 U 1280/16)

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