Die Abmahnwellen unter der DSGVO sind bisher eher flach und kaum spürbar. Dafür erreichten uns in den letzten Tagen mehrere Anfragen zu Schreiben der “Datenschutzauskunft-Zentrale”. Insbesondere wollte man wissen, was es damit auf sich hat und ob man darauf reagieren muss.
Die Schreiben beginnen mit einer Einleitung in der es heißt:
um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen, bitten wir Sie, das beigefügte Formular auszufüllen und bei Annahme unterschrieben bis …. gebührenfrei an die EU-weite, zentrale Fax-Stelle… zu senden.
Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages
Die Schreiben erwecken für mich den Anschein eines offiziellen, behördlichen Schreibens, aus dem sich eine Pflicht zur Beantwortung ergeben könnte. Aus den an mich gestellten Anfragen schließe ich, dass es offensichtlich auch vielen Empfängern dieser Schreiben so geht. Jedenfalls steht immer wieder die Frage im Raum, ob man denn auf die Schreiben tatsächlich reagieren muss? Auch wenn die Schreiben hoch offiziell erscheinen, handelt es sich letztlich um ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags. Auf Seite 2 der mit vorliegenden Schreiben heißt es:
Die in diesem Auftrag genannte Person/Unternehmen erwirbt das Leistungspaket Basisdatenschutz, Dieses beinhaltet Informationsmaterial, ausfüllfertige Muster, Formulare und Anleitungen zur Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO, Basisdatenschutz-Beitrag jährlich netto, zzgl. Ust: Eur 498, Die Berechnung erfolgt jährlich, Leistungsinhalt: Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutzerklärung für die Webseite, Checkliste für technische und organisatorische Maßnahmen, Umgang mit Betroffenenrechten und Erfüllung von Melde- und Informationspflichten.
Dann heißt es weiter
Durch die Unterzeichnung wird die Leistung für drei Jahre verbindlich bestellt. Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unter deutschland.datenschutz-auskunftszentrale-europa.com/allgemeinegfbedingungen.pdf
Wer das Schreiben unterzeichnet und zurücksendet, schließt unter Umständen einen kostenpflichtigen Vertrag über 498,00 EUR netto im Jahr. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 36 Monate und verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag „nicht von einer der Parteien bis spätestens drei Monate vor Ablauf der gerade aktiven Vertragslaufzeit gekündigt wird“. Ob man aus solch einem Vertrag wieder raus kommt, steht auf einem anderen Blatt. Meines Erachtens sprechen gute Argumente dafür hier eine überraschende Klausel anzunehmen. Der Vertrag wäre dann anfechtbar oder sogar nichtig. Das müsste man aber wahrscheinlich in einem Gerichtsverfahren klären.
Die DSGVO sieht zwar einige Pflichten für Unternehmen vor. Eine Pflicht dieses Schreiben zurückzusenden besteht aber nicht. Es handelt sich um ein ganz normales Angebot, das man annehmen oder ablehnen kann. Oder man reagiert gar nicht darauf.
Lange Rede kurzer Sinn: Auf die Schreiben muss und sollte man nicht reagieren. Das Ganze sieht nach einer Masche aus, bei der es ums schnelle Geld gehen soll. Manche Kollegen sprechen von Abzocke, die Bayerische Polzei sogar von Betrug.
Offenbar privates Unternehmen hinter Datenschutzauskunft-Zentrale
Das Angebot wird offensichtlich nicht von einem Unternehme aus Oranienburg betrieben, wie man auf den ersten Blick den Anschein gewinnen könnte. Hinter dem Angebot steckt laut den AGB offensichtlich die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. Mit Sitz in 141 Edgard Bernard Street Gzira, GZR1707, Malta.
Die Ltd. oder Limited ist übrigens eine Gesellschaft nach englischem Recht und etwa vergleichbar mit der deutschen GmbH.
Ähnlichkeiten mit Gewerbeauskunft-Zentrale
Die Schreiben erinnern mich an ähnliche Geschichten aus der Vergangenheit, etwa Schreiben der Gewerbeauskunft Zentrale. Auch bei diesen Schreiben konnte man den Eindruck gewinnen, dass es sich um ein Schreiben einer Behörde handelte. Tatsächlich ging es um den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages zur Eintragung in einem Internetportal. Ob die vorliegenden Fälle tatsächlich eine Verbindung zur Gewerbeauskunft-Zentrale haben oder die Hintermänner dieselben sind, wissen wir nicht. Allerdings wirken die Konstellationen schon ähnlich. Zu dem Thema hatte ich bereits vor Jahren berichtet: GEWERBEAUSKUNFT-ZENTRALE: SIE GIBT NICHT AUF!