Mit Urteil vom 29.05.2013 (Urteil des BGH, AZ: VIII ZR 174/12) entschied der Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ansprüche des Käufers – von gebrauchten Kraftfahrzeugen – ohne Ausnahme auf ein Jahr reduzieren.
Bereits im Jahr 2006 kauften die Kläger einen Gebrauchten Geländewagen vom Beklagten. In den zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers warehierbei folgende Klausel enthalten
VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden
Nach Übergabe des Fahrzeugs im Oktober 2006 musste das Fahrzeug mehrfach wegen Störungen an der der Gasanlage repariert werden. Nach Reparaturversuchen im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 setzten die Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 erfolglos eine Frist zur Erklärung über die Reparaturbereitschaft und kündigten gleichzeitig die Reparatur in einer anderen Werkstatt an.
Mit Klage forderten die Kläger die Zahlung der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.313,70 €, Schadensersatz in Höhe von 800 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche.
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolgos blieb, entschied der Bundesgerichtshof, dass die Einrede der Verjährung im vorliegenden Fall nicht greift. Die vollumfängliche Beschränkung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a) und b BGB und ist damit insgesamt unwirksam, wenn die in § 309 Nr. 7 Buchst. a) und b BGB bezeichneten Ansprüche nicht von der Verkürzung der Verjährung ausgenommen sind. Hintergrund ist, dass bei gebrauchten Sachen zwar die Gewährleistung für Sachmängel gem. 475 II BGB auf ein Jahr verkürzt werden darf, nicht jedoch die Haftung für Schäden an Körper und Gesundheit. Eine geltungserhaltende Reduktion – also eine Reduzierung Klausel auf das was gerade noch zulässig ist – ist nicht möglich; die Klausel ist insgesamt unwirksam. Es greift in diesem Fall die gesetzliche vorgesehene Verjährungsfrist – bei Kaufverträgen – von 2 Jahren.
Der Bundesgerichtshof bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, so dass die Entscheidung insofern keine Überraschung darstellt.