André Stämmler
Ich persönlich kenne kaum noch Personen, die nicht bei Facebook sind. Fast jeder macht mit. Und wer nicht mitmacht, den konnte man bis vor einiger Zeit noch mittels „Freunde-Finder“ einladen. Der Freunde-Finder war Funktion mit der Facebook-Verweigerer mittels einer E-Mail von Facebook zur Teilnahme eingeladen wurden. Der BGH hatte sich nun mit der Frage befasst, ob diese Funktion rechtswidrig ist. Den Freunde-Finder gibt’s nicht mehr. Also wen interessiert es? Jeden der auf seiner Webseite eine ähnliche TeilnahmeFunktion einbinden möchte!
Und was hat der BGH nun entschieden?
Die Funktion Freunde finden von Facebook ist rechtswidrig und verstößt gegen Wettbewerbsrecht. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
Einladungs-E-Mails von “Facebook” an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei “Facebook” registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von “Facebook” aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des “Facebook”-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.
Durch dieAngaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion “Freunde finden” gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG** über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis “Sind deine Freunde schon bei Facebook?” klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei “Facebook” registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis “Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert” hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.
Und was bedeutet das für die Praxis?
Private Nutzer wird die Entscheidung kaum berühren. Man ärgert sich vielleicht, aber dann ist es auch gut. Webseitenbetreiber, Händler oder Portalbetreiber sollten aber aufpassen. Eine automatische Aufforderung zur Teilnahme am Projekt (Website, Portal oder wie auch immer) dürfte danach unzulässig sein. Das gilt jedenfalls, wenn die Nachricht nicht als private Mitteilung des eigentlichen Nutzers aufgefasst wird. Hier ist also Vorsicht geboten.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (Facebook Freunde finden)