Branchenbuch-Abzocke – Ein neues Machtwort des BGH!

André Stämmler

Mit einem Urteil vom 26.07.2012 (AZ: VII ZR 262/11) entschied der Bundesgerichtshof erneut, dass verdeckte Entgeltklauseln in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzichnis überraschenden Charakter haben und damit nicht Vertragsbestandteil werden.

In dem Verfahren wurde dem beklagten Gewerbetreibenden durch die Klägerin unaufgefordert ein Formular übersandt, das als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ bezeichnet wurde. In der linken Spalte des Formulars befinden sich mehrere Zeilen für die Unternehmensdaten. Gefolgt von einer, mit einem fettgedruckten X gekennzeichneten, Unterschriftzeile befindet sich der, in vergrößerter Schrift dargestellte, Hinweis „Rücksendung umgehend erbeten“.

Auf der rechten Seite des Formulars befindet sich eine umrahmte Längsspalte, die mit „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweises sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“ beschriftet ist. Es folgt ein mehrzeiliger Fließtext in dem u.a. folgender Passus zu finden ist: “…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….”

Das Formular wurde durch den Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und zurückgesandt. Daraufhin erfolgte der Eintrag in das Branchenverzeichnis durch die Klägerin und die Rechnungsstellung über insgesamt 773,50 Euro.

Mit Urteil vom 26.07.2012 wies der BGH die Revision der Klägerin ab. Grundeinträge in Branchenverzeichnisse seine oftmals unentgeltlich. Eine Entgeltklausel die drucktechnisch so unauffällig in das Gesamtgefüge des Formulars eingebunden wird, dass der Vertragspartner Sie dort nicht vermuten musste, wird nicht Bestandteil des Vertrages. Bereits die Bezeichnung als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Die Aufmerksamkeit des Vertragspartners wurde gezielt auf die linke Seite des Formulars gelenkt, während die Entgeltklausel so angeordnet ist, dass die Wahrnehmung der Klausel durch einen durchschnittlich aufmerksamen Gewerbetreibenden nicht zu erwarten war.

Der Bundesgerichtshof setzt damit seine Rechtsprechung zur Problematik der Branchenverzeichnisse fort. Dieser hatte bereits in einem anderen Verfahren der Branchenverzeichnis-Abzocke einen Riegel vorgeschoben (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10). Das besondere in diesem Verfahren war darüber hinaus, dass hier beim Gewerbetreibenden der Eindruck erweckt wurde, es handele sich nur um die Ergänzung eines bereits vorhandenen Eintrags.

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