Dashcam – Datenschutz und Allgemeines Persönlichkeitsrecht

André Stämmler

In Russland fast schon notwendiger Bestandteil eines Autos, wird die Dashcam auch in Deutschland bei Verkehrsteilnehmern immer beliebter. Was gibt es schöneres, als einfach eine Kamera auf Armaturenbrett zu kleben und damit den sicheren Nachweis zu führen, dass der vorausfahrende Fahrer auf jeden Fall alleine am Unfall schuld ist. Ganz so einfach ist das in Deutschland aber nicht. Dies bestätigten erst 2 Gerichte.Sowohl das Verwaltungsgericht Ansbach als auch das Amtsgericht München mussten sich in 2 Verfahren sowohl mit der Zulässigkeit der Aufzeichnung durch Dashcams als auch mit Verwertbarkeit der damit erlangten Beweise befassen.

Die Dashcam verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Mit Urteil vom 12.08.2014 (VG Ansbach AN 4 K 13.061634) musste sich erstmals ein deutsches Gericht mit der Zulässigkeit von Dashcams aus datenschutzrechtlicher Sicht befassen. Geklagt hatte ein Autofahrer, dem die Nutzung der Dashcam durch die Verwaltungsbehörde untersagt wurde. Dies wollte sich der Fahrer nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.Das Verwaltungsgericht gab der Klage zwar statt, dies jedoch nur aus formalen Gründen. Die Verwaltungsbehörde hatte sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens den notwendigen Ermessensspielraum falsch ausgeschöpft.Ungeachtet dessen wurde in der Verhandlung sehr deutlich klar, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Nutzung von Dashcams aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist. Eine generelle Überwachung des Straßenverkehrs zur Beweissicherung (zum Beispiel für einen späteren Gerichtsprozess nach einem Verkehrsunfall) ist mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht vereinbar.Sofern man den Einsatz von Scans erlaubt, würde dies sicherlich einige Prozesse vereinfachen oder sogar manchen Streit verhindern. Im Hinblick auf die aktuelle Gesetzeslage ist die Entscheidung allerdings konsequent und wenig überraschend. Nach

Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel nicht zulässig

Obwohl Aufnahmen mittels Dashcams aus datenschutzrechtlicher Hinsicht unzulässig sind, stellt sich die Frage, ob solche Aufnahmen bei einem späteren Rechtsstreit nicht doch als Beweismittel verwendet werden können. Mit dieser Frage musste sich jüngst das Amtsgericht München beschäftigen. Das AG München geht im Beschluss vom 13.08.2014 (Aktenzeichen: 345 C 5551/14) zutreffend davon aus, dass derartige Aufnahmen in einem Zivilprozess kein zulässiges Beweismittel darstellen. Nach Auffassung des Amtsgericht stellen derartige Aufnahmen sowohl einen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BDSG dar, als auch einen Verstoß gegen 22 KUG (Recht am eigenen Bild) und einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1. Absatz 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) des Aufgenommenen.Hinsichtlich des BDSG sieht das AG München zwar einen ausreichenden Zweck in derartigen Aufnahmen, betont aber gleichzeitig, dass hier die berechtigten Interessen des Aufgenommen überwiegen.Die Entscheidung ist meines Erachtens zutreffend, kann jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinert werden. Insbesondere in Strafverfahren unterfallen rechtswidrig erlangte Beweise nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot. Doch auch hier wird auf die schwere der Delikts und die Umstände des Einzelfalls ankommen.

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[contact_form]Und hier noch eine Aufnahme einer russischen Dashcam eines Unfalls mit – vermutlich – Spiderman (PS: Alles gut ausgegangen)