Update! Sind Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig?

Die Diskussion zum Thema Abmahnungen und DSGVO war und ist noch heiß im Gange. Einzelne Gerichte und Behörden vertreten unterschiedliche Auffassungen. Es ist nicht geklärt, ob Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Nachfolgend haben wir eine Zusammenstellung der bisher ergangenen Entscheidungen und Stellungnahmen erstellt:

Verstöße gegen die DSGVO können abgemahnt werden:LG Würzburg sagt ja

Knapp 4 Monate nach Inkrafttreten der DSGVO entschied offenbar erstmals das Landgericht Würzburg, dass Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig  sind. Das war bis dahin umstritten und es gab auch sehr „gewichtige“ Meinungen, die derartige Verstöße für nicht „abmahnfähig“ gehalten haben.  Umstritten ist dabei die Frage, ob Regelungen der DSGVO unter § 3a UWG fallen, also eine sogenannte Marktverhaltensregel verneint.

Nun gut, jetzt haben wir eine (erste) Klärung in die eine Richtung. Die Entscheidung aus Bayern wird aber nicht die letzte sein. Bereits bereits das OLG Bamberg, als zweite Instanz oder ein ganz anderes Gericht in erster Instanz können anders entscheiden. Bis hier Klarheit herrscht wird man wohl die Entscheidung des BGH abwarten müssen, so es die denn überhaupt irgendwann geben wird.

Gleichwohl kann ich mir vorstellen, dass die Entscheidung für neue Motivation unter Abmahnern sorgt. Panische Artikel zu dem Thema wird es auf jeden Fall geben. Insofern soll hier mal in Deutlichkeit gesagt werden: Es handelt sich um eine Entscheidung eines einzelnen Gerichts in einem Eilverfahren. Das ist nicht zu vergleichen mit „Gesetzeskraft“. Die Welt wird sich weiterdrehen und Panik wäre jetzt der falsche Ansatz. Zumal: An der Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig ist oder nicht, kann ich als Unternehmer eh nichts ändern! Das ist eine Rechtsfrage, die ich nicht beseitige indem ich meine Datenschutzerklärung für noch einmal 10.000,00 EUR überarbeiten lassen.

Die Datenschutzerklärung – ein Hauch von nichts

Apropos Datenschutzerklärung. In dem Verfahren streiten sich offensichtlich zwei Anwaltskollegen. Der abgemahnte Kollege hatte wohl eine Datenschutzerklärung mit nur 7 Zeilen Inhalt. Es wurde nicht einmal die Verantwortliche Stelle benannt; einer der Punkte die zum Mindestmaß an eine vernünftige Datenschutzerklärung gehören. Da muss man sich auch die Frage nach der Motivation des Abgemahnten stellen. Mit dem Medienhype der letzten Monate ist es jedenfalls schwer vorstellbar, dass man vom Thema Datenschutz schlicht nichts mitbekommen hat.

Niedriger Streitwert

Das Landgericht setzte den Streitwert für diese Angelegenheit auf 2.000,00 EUR fest. Aus dem Streitwert werden die Rechtsanwaltsgebühren berechnet, die für Abmahnung und Gerichtsverfahren fällig werden. Für das außergerichtliche Verfahren kann der Anwalt damit in aller Regel 255,85 EUR inkl. Steuern ansetzen. Die Attraktivität wird damit nicht steigen. Die Streitwertlösung ist meines Erachtens eine gute Lösung um dem Abmahnen als Geschäftsmodell ein wenig den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Die Entscheidung:Landgericht Würzburg vom 13. September 2018, Az. 11 O 1741/18)

Weitere Entscheidungen die die Abmahnfähigkeit annehmen

Mittlerweile gibt es weitere Gerichte, die die Abmahnfähigkeit von DSGVO Verstößen bejaht haben:

Einschränkend: Verstoß kann nur abgemahnt werden, wenn es sich um Regelung zum Marktverhalten handelt. Das ist nicht automatisch bei jeder Norm der DSGVO der Fall.

Verstöße gegen die DSGVO können nicht abgemahnt werden!

Offensichtlich war die Entscheidung des LG Würzburg nicht die erste zu dem Thema. Bereits im August entschied das Landgericht Bochum genau andersherum. Nach Auffassung LG Bochum besteht kein Unterlassungsanspruch eines Unternehmen gegen seinen Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen. Das Landgericht folgt damit einer gewichtigen Meinung die u.a. auch von Köhler vertreten wird (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790). Köhler ist Herausgeber eines der führenden Kommentare zum Wettbewerbsrecht. Das Thema bleibt aber sicherlich weiterhin umstritten und man wird sehen müssen, welche Auffassung sich letztlich durchsetzt. Der Kollege Härting vermutet in einem Beitrag auf cr-online.de sogar, dass bald auch der BGH über das Thema entscheiden könnte.

Zur Entscheidung des Landgericht Bochum vom 07.08.2018 (I-12 O 85/18).

Weitere Entscheidungen die die Abmahnfähigkeit ablehnen

EU-Kommision sagt auch nein

Auch die EU Kommission vertritt die Auffassung, dass die Regelungen der DSGVO ein abgeschlossenes System sind. Die Regelungen sind nach Auffassung der Kommission  umfangreich. Betroffene Personen haben deshalb neben der DSGVO keine andere Möglichkeit ihre Rechte geltend zu machen, teilt die  EU-Kommisarin für Justiz Věra Jourová in einer Stellungnahme vom 03.10.2018 auf die Anfrage eines Abgeordneten mit.

Except where this is allowed pursuant to Article 80 GDPR, other persons wishing to act independently of a data subject’s mandate do not have standing to exercise the rights granted to individuals under the GDPR.

Folgt man der Auslegung, dürfte auch für die Anwendung des UWG kein Raum sein und damit für Abmahnungen. Die ganze Diskussion dreht sich schließlich darum, ob die DSGVO ein abgeschlossenes System ist.

Die Auslegung ist für deutsche Gerichte nicht zwingend, kann aber durchaus Berücksichtigung finden. Die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind, ist damit zwar nicht geklärt. Es gibt aber eine weitere starke Position in Richtung “nein”.

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