Facebook – Abmahnung wegen Vorschaubild

André Stämmler

Jeder aktive Facebooknutzer hat sicherlich schon einmal einen Link auf einen interessanten Inhalt gepostet. Dass das recht teuer werden kann, zeigt eine aktuelle Abmahnung. Erstmals wird nunmehr ein urheberrechtlicher Abwehranspruch wegen des Miniaturvorschaubildes geltend gemacht. 

Abmahnung – Was ist das Problem?

Wer bei Facebook Inhalte verlinkt, postet ggf. ein Miniaturbild dieses Artikels mit. Nach Eingabe des Links in die Statusmeldung liest Facebook den Link aus und stellt ggf. ein vorhandenes Bild zum Artikel bzw. der Homepage  als Miniaturbild (grüner Kreis, in diesem Fall von meinem Kanzleilogo) dar.Abmahnung Urheberrecht Facebook 1Aufgrund dieses Miniaturbildes fordert nun die Berliner Kanzlei Picel.Law im Namen der angeblichen Urheberin des Bildes die sofortige Entfernung des Bildes, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Kosten der Abmahnung.Problematisch ist zum einen, dass hier durchaus eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann. Die weit größere Gefahr ist aber in einer drohenden Abmahnwelle zu sehen, die künftig drohen kann. Fast jeder Facebooknutzer,  der unüberlegt verlinkt setzt sich damit der Gefahr einer Abmahnung aus.Eine Möglichkeit, der Gefahr einer Abmahnung zu entgehen, besteht in der Option “Kein Miniaturbild” anzuwählen.

In diesem Fall wird wie nachfolgend zu sehen, das Miniaturbild nicht dargestellt. Eine Abmahnung sollte in diesem Fall nicht drohen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Beschränkung der Sichtbarkeit des eigenen Profils auf Freunde und die Löschung von Rechtsanwälten aus der Freundesliste. Jedenfalls die Löschung von Anwälten aus der Freundschaftsliste ist meines Erachtens übertrieben.Ein absolut sicherer Schutz gegen eine Abmahnung wegen Urheberrecht wird allerdings nur in der vollständigen Unterlassung von Verlinkungen liegen. Zwar stellt eine Verlinkung nicht per se einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. So auch das BVerfG und der BGH. Auszuschließen ist dies jedoch auch nicht. So muss bei jedem Link im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verletzung gegen Urheberrecht vorliegt.

Thumbnail Entscheidung des BGH – Lösung?

Die Lösung des Problems könnte die Thumbnail-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2010 bringen. Hier hatte der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Urheberrecht durch Google abgelehnt.Eine Künstlerin hatte eigene Bilder im Internet veröffentlicht. Diese Bilder wurde bei der Googlesuche als kleine Vorschaubilder, sog. Thumbnails, angezeigt. Die Künstlerin machte daraufhin einen Verstoß gegen § 19 a UrHG geltend. Nach § 19 a UrHG hat der Urheber das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung.Der BGH lehnte einen Verstoß gegen das Urheberrecht ab. Zwar sah er in den Vorschaubildern eine Veröffentlichung. Die Künstlerin hatte Ihre Homepage jedoch nicht durch technische Maßnahmen vor einem Auslesen geschützt. Hierin erkannte der BGH eine konkludente Einwilligung und wies den Anspruch zurück.Die Entscheidung könnte hier ebenfalls Anwendung finden. Zwar ist der technische Schutz gegen das Auslesen durch Suchmaschinen wesentlich einfacher umzusetzen als dies bei sozialen Netzwerken der Fall ist. Dennoch spricht grundsätzlich nichts dagegen auch hier eine konkludente Einwilligung zu sehen.In jedem Fall dürfte das Thema nicht nur für den im Urheberrecht oder IT Recht tätigen Anwalt spannend bleiben.    

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