Fristlose Kündigung nach Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook

Die Pöbelei über den Arbeitgeber auf Facebook rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil von Donnerstag, 12.10.12.

Auf seiner Facebook-Seite bezeichnete der Auszubildende seinen Chef als Menschenschinder und Ausbeuter. Darüber hinaus postete er, dass er „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20% erledigen“ müsse. Als der Arbeitgeber von Äußerungen erfuhr, kündigte er den Auszubildenden fristlos. Das Landesarbeitsgericht stufte die Äußerungen als Beleidigung ein und bestätigten die fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer habe nach Auffassung des Gerichts nicht annehmen dürfen, dass seine Äußerungen keinerlei Auswirkungen haben würden. Das Arbeitsgericht Bonn hatte in erster Instanz die Kündigung aufgehoben. Nachdem es zwar die Äußerungen als beleidigend eingestuft hatte, erkannte es jedoch im Inhalt des Facebook-Profil eine unreife Persönlichkeit. Aufgrund dessen stufte es die Äußerungen als nicht ernsthaft ein. Dem Widersprachen die Richter in Hamm, da der Mann zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 27 Jahre alt war. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm vom 11.10.12, Aktenzeichen: 3 Sa 644/12

Nichts mehr verpassen!

Du willst auf dem Laufenden bleiben? Dann melde dich jetzt zu unserem Newsletter an. Wir informieren dich ein bis zweimal pro Monat über neue Trends, Urteile, Entscheidungen, Ratgeber und unsere Produkte und Dienstleistungen im IT-Recht.
Die Einwilligung in den Versand freiwillig. Du kannst die Einwilligung jederzeit widerrufen. Hierzu genügt eine einfache Nachricht an uns (zum Beispiel per E-Mail an redaktion@staemmler.pro oder an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten oder wie auch immer du willst). Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzbestimmungen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert