…sind die beste Rechtsschutzversicherung, wurde mir recht früh beigebracht und bestätigte sich kürzlich bei der Verteidigung gegen einen Handyverstoß am Steuer.
Dem Mandanten wurde ein Handyverstoß am Steuer vorgeworfen. Angeblich soll er das Mobiltelefon in der linken Hand an das linke Ohr gehalten haben. So hatte es angeblich der Polizeibeamte im vorausfahrenden Zivilstreifenwagen gesehen. Dies ergab sich jedenfalls aus der Verfahrensakte. Ich als Brillenträger hätte mich zwar hierzu nicht in der Lage gesehen, offenbar gibt es aber Polizeibeamte, die mit einer erheblich besseren Sehschärfe gesegnet sind.
So weit, so gut. Der Mandant besitzt zwar ein Handy. Dieses ist aber schwarz und hat lediglich einen silbernen Rückendeckel, der dazu nur einen Teil der Rückseite bedeckt. Demgegenüber hat der Mandant aber ein silbernes Diktiergerät, welches auch von ihm im Auto benutzt wird. So musste es auch hier gewesen sein. Ob nun das Benutzen eines Diktiergerätes weniger gefährlich ist als die Nutzung eines Handys sei hier mal dahingestellt. Jedenfalls ist es kein Verstoß gegen die StVO. Beste Voraussetzungen also für die Verteidigung.
Mit allen möglichen Beweisanträgen gerüstet ging es nun auf zur Hauptverhandlung. Nach dem Motto „zehn Minuten vor der Zeit“ erreichte ich das Gericht recht pünktlich. Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung war aber immer noch kein Zeuge zu sehen. Nachdem ich bei Aufruf der Sache schon etwas verdutzt dreinschaute, eröffnete mir die Richterin, dass der Zeuge wohl offensichtlich erkrankt sei. Der Durchführung der Hauptverhandlung stünde dies nach Ansicht der Richterin aber nichts entgegen. Gut, nun war ich endgültig verwirrt, kam es doch hier nur auf die Zeugenaussage an.
Ob man sich zur Sache äußern wolle, wurde gefragt, was selbstverständlich bejaht wurde. Doch noch bevor ich meine gesammelten Beweisanträge und das Diktiergerät überhaupt schön auf dem Tisch platzieren konnte, unterbreitete die Richterin ihren ganz eigenen Vorschlag, wie man mit diesem Handyverstoß umgehen solle. In Vorbereitung der Hauptverhandlung hatte sich die Richterin den VZR-Auszug des Betroffenen angeschaut und hierbei festgestellt, dass dieser offensichtlich keine Punkte in Flensburg habe und damit ja ein ganz ordentlicher Fahrer sei. Nach Ansicht der Richterin war eine ausführliche Beweisaufnahme zur Ahndung des Handyverstoß nicht notwendig; man könne das Verfahren auch einstellen.
Dies war zwar nicht der erwünschte Freispruch. Da man aber auch bei noch so guter Vorbereitung nie sicher sein kann, was der Zeuge nun aussagt, wurde getreu nach dem Motto „lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“ hier gar nicht diskutiert.