Geblitzt – was nun?

André Stämmler

Nach Zahlen des Kraftfahrtbundesamtes sind Geschwindigkeitsüberschreitungen die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kleinen Überblick was zu tun ist, wenn man wirklich mal geblitzt wurde.Das richtige Verhalten nachdem man geblitzt wurde hängt zunächst davon ab wie die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde.

Wie wurde geblitzt?

„Geblitzt“ mit der Laserpistole

Verwendet die Polizei eine Laserpistole, wird eigentlich nicht wirklich geblitzt, da hier keine Fotos gefertigt werden. Vielmehr wird der Geschwindigkeitssünder an Ort und Stelle angehalten und mit der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert. Dies stellt bereits eine erste Anhörung dar, was für die Verjährung der Ordnungswidrigkeit wichtig ist.Der Betroffene muss sich nicht und sollte sich hier auch nicht zu dem Vorwurf äußern. In keinem Fall sollte der Verstoß zugegeben werden oder ein entsprechendes Kreuz auf dem Formular der Polizei gesetzt werden, auch wenn die Sache noch so eindeutig erscheint! „Man möchte sich nicht zur Sache äußern“  genügt als Antwort vollkommen. Ein falsch gesetztes Kreuz kann sich negativ auf die künftige Verteidigung auswirken.Gerade bei Lasermessungen kommt es in hohem Maße auf die richtige Handhabung des Gerätes an. Da hier keine Fotos gefertigt werden, nimmt der Messbeamte als Zeuge eine herausragende Rolle für den Tatnachweis ein. Stellt sich dann später heraus, dass der Zeuge keine Erinnerung hat oder gar das Messgerät falsch bedient hat, kann der Tatnachweis nicht mehr geführt werden; der Betroffene wäre freizusprechen. In diesem Zusammenhang sollte sich der Betroffene ggf. direkt vor Ort Notizen über den Tatort und den Messort machen. Sofern eine Kamera vorhanden ist, sollten ggf. auch Fotos angefertigt werden.Zu Beachten ist bei Messungen mit der Laserpistole, dass in der Regel eine schriftliche Anhörung nicht mehr erfolgen wird, da diese ja bereits vor Ort vorgenommen wurde.  Das nächste Schreiben welches der Betroffene erhält ist damit  in der Regel der „scharfe“ Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt werden muss.

Nachfahren und Videoaufzeichnungen

Genau wie bei einer Messung mit der Laserpistole wird auch beim Nachfahren kein Foto gefertigt sondern regelmäßig ein Video. Da auf dem Video der Fahrer meist nicht zu erkennen ist, wird der Betroffene regelmäßig gestoppt und mit dem Ergebnis konfrontiert. Auch hier sollte der Verstoß unter keinen Umständen zugegeben werden und auch keine Angaben gemacht werden. Die richtige Handhabung des Messgeräts und der rechtmäßige Einsatz an spielen hier ebenfalls eine gewichtige Rolle.

Richtig geblitzt – Messgeräte mit Fotoeinrichtung

Hat man den roten Blitz einmal gesehen ist es schon zu spät. Jetzt wurde man  wirklich geblitzt. Meist flattert dann nach ein paar Wochen ein nettes Schreiben ins Haus, mit der Aufforderung sich zur Sache zu äußern. Hier hat man nun folgende Möglichkeiten.Ist man tatsächlich nicht der Fahrer kann der eigentliche Fahrer benannt werden. Hierzu ist man grundsätzlich auch verpflichtet. Ausnahmen bestehen soweit man ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Dies ist insbesondere bei nahen Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kindern) aber auch bei Verlobten der Fall. In diesem Fall muss keine Aussage erfolgen.Doch auch wenn man selbst der Fahrer ist, kann hier ggf. noch ein Verteidigungsansatz liegen.  Der Richter im späteren Bußgeldprozess muss davon überzeugt sein, dass der Betroffene auch die auf dem Tatfoto abgebildete Person ist.  Eine Äußerung auf dem Anhörungsbogen sollte also auch hier nicht erfolgen. Genauso wenig sollte der Tatvorwurf zugegeben werden. Spätestens nach Erhalt des Anhörungsbogens sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden und mit diesem das weitere Vorgehen besprechen. Je nach verwendetem Messgerät muss die Verteidigungsstrategie entsprechend angepasst werden, da von Messgerät zu Messgerät unterschiedliche Fehlerquellen denkbar sind.

Nach Erhalt des Bußgeldbescheids

Ist der Bußgeldbescheid ins  Haus geflattert muss gegen diesen Einspruch eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt 2 Wochen ab Zustellung. Dies ist in der Regel die Übergabe oder der Einwurf in den Briefkasten. Spätestens jetzt sollte man Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht aufnehmen. Dieser wird dann eine Verteidigungsstrategie erarbeiten oder ggf. von einem weiteren Vorgehen abratenZieht die Geschwindigkeitsüberschreitung z.B. nur einen Punkt nach sich und hat der Betroffene keine weiteren Eintragungen aus 20 Jahren Fahrpraxis, muss die Sachlage sicherlich anders beurteilt werden als beim Kraftfahrer der bereits 15 Punkte hat und nun weitere 3 Punkte drohen und damit der Entzug der Fahrerlaubnis.Hier sollte auch darauf geachtet werden, dass jedes Bußgeld ab 40 € zu einer Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg führt, auch wenn dies nicht explizit im Bußgeldbescheid aufgeführt wird.Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne in meiner Kanzlei in Jena zur Verfügung. Sofern eine Anreise nach Jena nicht in Frage kommt bin ich für ein unverbindliches Erstgespräch selbstverständlich auch telefonisch zu erreichen unter 03641 – 328647. 

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