Verteidigung bei Fahrverbot – Warum einfach…

… wenn es auch schwierig geht, fragte ich mich letztens als Verteidiger gegen ein angedrohtes Fahrverbot .

Dem Mandanten, ein Berufskraftfahrer, wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h mit dem PKW auf der Autobahn zur Last gelegt. Hier droht ein Bußgeld von 160 € und ein Regelfahrverbot.

Da das Vorgehen gegen die Messung kaum erfolgversprechend war, wurde der Fokus der Verteidigung  in Absprache mit dem Mandanten auf das Fahrverbot gelegt.

Nun gibt es mehrere Möglichkeiten gegen ein Fahrverbot zu argumentieren. Mein Mandant war nicht vorbelastet, eine für einen Fernfahrer mit einer Jahresfahrleistung von mehr als 100.000 km eher ungewöhnliche Situation, und zeigte sich sowohl geständig als auch reuig. Dies ist für ein Absehen vom Fahrverbot jedoch nicht relevant, erwähnen kann man es aber trotzdem mal.

Ein Absehen vom Fahrverbot ist aber möglich, wenn ein Fahrverbot zur Besserung und Erziehung des Betroffenen nicht notwendig ist, die erzieherische Wirkung durch die Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Erfahrungsgemäß lassen sich Gerichte jedoch recht ungern auf diese Variante ein.

Vom Fahrverbot kann auch abgesehen werden, wenn dieses den Betroffenen in seiner Existenz bedroht. Dies ist anzunehmen, wenn dem Betroffenen aufgrund des Fahrverbots ernsthafte berufliche Konsequenzen, etwa in Form einer Kündigung, drohen. Ein entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers lag bereits vor. Dies reichte dem Gericht aber in keinster Weise aus. Nun wurde diskutiert ob und wie lange man denn nun Urlaub nehmen könne, ob ein anderer Einsatz im Unternehmen möglich ist usw. Berechtigte Fragen. Die Auftragslage ließ jedoch einen derart langen Urlaub nicht zu, ein anderer Einsatz im Unternehmen war nicht möglich. Es wurde lange diskutiert, Busfahrpläne und ein Organisationsplan der Spedition sollten vorgelegt werden. Als das Gericht letztlich auch den Arbeitgeber als Zeugen hören wollte, wurde die Situation für meinen Mandanten brenzlig. Der Arbeitgeber hätte hier ein Anreise von mehr als 400 km auf sich nehmen müssen. Die Auswirkung auf das Verhältnis meines Mandanten zu seinem Arbeitnehmer wären nicht auszumalen gewesen.

So musste also eine andere Lösung her. Ich warf die Frage auf, ob denn ein Fahrverbot überhaupt notwendig sei oder ggf. eine Erhöhung der Geldbuße ausreiche. Ohne große Diskussion wurde das Bußgeld auf 240 € erhöht und auf das Fahrverbot verzichtet.

Der Mandant war zufrieden und ich frage mich warum einfach, wenn es auch schwierig geht.

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