Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen in der OWi-Hauptverhandlung?

Die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen in einem OWi – Verfahren ist keine Ermessensentscheidung des Gerichts. Dieses ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 73 OWiG verpflichtet dem Antrag stattzugeben.

Mit diesem Beschluss vom 10.03.11 stellt sich das Kammergericht Berlin gegen die bisherige Rechtsprechung des BGH, nach welcher die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung als zulässig erachtet wurde, auch wenn dieser bekundete in der Hauptverhandlung keine neuen Angaben zur Sache machen zu wollen. Die bisherige Rechtsprechung ist nach Auffassung des Kammergerichts nicht auf die neue Rechtslage übertragbar. Nach bisheriger Auffassung wurde ein zulässiges Aufklärungsbemühen des Gerichts darin gesehen, dass ein schweigsamer Betroffener durch neue Erkenntnisse in der Hauptverhandlung doch noch zu Angaben animiert werden sollte. Nach einer Neufassung der Bestimmung, wonach die Anwesenheit nur noch zur Aufklärung wesentlicher  Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sein muss, greift diese These nicht mehr. Die nur vage und theoretische Hoffnung des Gerichts, dass sich der Betroffene doch noch in der Hauptverhandlung äußern werde reicht nach einer entgegenstehenden Erklärung des Betroffenen zur Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht nicht aus.

Kurz gesagt bedeutet dies:

Das Gericht muss einem Antrag auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht stattgeben wenn der Betroffene erklärt sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache zur äußern und auch sonst seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Punkte des Sachverhalts nicht notwenig ist. Der letzte Punkt spielt insbesondere im Rahmen der Fahreridentität eine Rolle. Eine Befreiung wird nur dann stattfinden wenn der Betroffene die Fahreridentität einräumt. Andernfalls wird sich das Gericht persönlich von der Identität überzeugen müssen.

KG Berlin 3 Ws (B)78/11 – 2 Ss 30/11; vorausgehend AG Berlin Tiergarten 290 OWi3014 PL s (435/10)

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