Die Schwacke-Liste stellt genau wie der Fraunhofer Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten dar. Dies entschied der VI. Zivilsenat des BGH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung durch Urteil vom 12.04.2011.
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Von den durch die Klägerin geforderten Mietwagenkosten in Höhe von 2.757, 32 € erstatte die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.999,20 €.
Das Amtsgericht ging für die Schätzung der Mietwagenkosten von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs aus und gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Klage auf Berufung der Beklagten ab. Dieses hatte den Betrag auf Grundlage des Fraunhofer Mietpreisspiegels geschätzt und darüber hinaus einen Aufschlag für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs abgelehnt.
Die Revision der Klägerin hiergegen hatte Erfolg. Der VI. Zivilsenat entschied in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung das sowohl der Fraunhofer-Mietpreisspiegel als auch die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt. Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung ergeben sich nicht bereits daraus, dass beide Erhebungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Beide Listen dienen dem Tatrichter lediglich als Grundlage für seine Schätzung von der sowohl nach oben als nach unten abgewichen werden könne.
Im Ergebnis erfolgte jedoch eine Rückverweisung an das Berufungsgericht. Dieses muss nun die Frage entscheiden ob ein Zuschlag, auch hinsichtlich der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.04.2011 (AZ: VI ZR 300/09)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 59/2011 vom 13.04.2011