U+C Abmahnwelle – Abmahnung ohne erforderliche Rechte?
André Stämmler
Die Ende des vergangen Jahres durch die Kanzlei Urmann und Collegen entzündete Abmahnwelle hatte bereits für einiges Aufsehen und mediales Echo gesorgt.
Während zum einen annähernd Einnigket besteht, dass im vorgeworfenen Verhalten erst gar keine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist, weil entweder Streaming nach § 44a UhrG privilegiert ist, oder doch im konkreten Fall wenigstens die Ausnahme der Privatkopie greift. Konnte man mit Recht fragen, wie die Abmahner überhaupt an die IP-Adressen gelangen konnten. Im Laufe der Zeit schalteten sich dann auch noch die Staatsanwaltschaften – entweder aufgrund einer Strafanzeige oder sogar auf Eigeninitiative ein.
Zwischen den Feiertagen kam dann auch noch die Frage auf, ob “The Archive AG” überhaupt die erfordelrichen Rechte an den abgemahnten “Filmwerken” innnehat. Dass dies nicht bei allen Abmahnungen der Fall gewesen ist, kann man jetzt bei der Kollegin Neubauer nachlesen. Der Kollegin liegt offenbar eine Abmahnung von Urmann und Collegen vor, in der ein angeblicher urheberrechtlicher Verstoß abgemahnt wird, der noch vor dem Zeitpunkt lag, an dem “The Archive AG” überhaupt die Rechte an den Erotikfilmchen erhalten haben könnte. Der angebliche Verstoß soll – laut der Abmahnung – am 22.07.13 stattgefunden haben. Der Vertrag zur Übertragung der Rechte auf “The Archive AG” wurde aber abschließend erst am 23.07.13 unterzeichnet, also einen Tag nach dem angeblichen Verstoß. The Archive AG konnte damit zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht die erforderlichen Rechte inne haben und folglich auch nicht abmahnen.
Ob dies de abmahnenden Anwälte von U+C wussten oder hätten wissen müssen, wird sich ggf. zeigen.