X-Art – Misty (Enjoy My …) – Abmahnung durch FAREDS

X-Art – Misty (Enjoy My …) – Abmahnung durch FAREDS

André Stämmler


Die Kanzlei FAREDS mahnt derzeit vermeintliche Verstöße gegen das Urheberrecht an dem Film X-Art – Misty (Enjoy My Backdoor) im Auftrag der Malibu Media LLC ab.

Was verlangt FAREDS für X-Art – Misty?

  • Zahlung von 735 EUR
  • Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Entfernung des „Films“ X-Art – Misty (Enjoy My Backdoor)

Bei Erhalt einer Abmahnung: Was sollte man beachten?

Hat man eine Abmhanung durch die Kanzlei FAREDS erhalten sollten ein paar Punkte beachet werden:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert werden; ansonsten droht ggf. ein kostspieliges Gerichtsverfahren.
  • Obwohl die Fristen recht knapp bemessen sind, sollte man nicht in Panik geraten und die Zeit für den Aufbau einer vernünftigen Verteidigungsstrategie nutzen.
  • Der geforderte Betrag oder ein Teil davon, sollte keinesfalls gezahlt werden. Dies wird ggf. als Schuldanerkenntnis ausgelegt.

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Die Rechtmäßigkeit der Abmahnung hängt von mehreren Punkten ab. Die zentrale Frage aber wird sein, ob man die Urheberrechtsverletzung selbst begangen, ggf. als Störer haftbar gemacht werden kann. Ersteres ist in der Regel der Fall, wenn man den Film selber im Torrent-Netzwerk zur Verfügung gestellt hat. Eine Störerhaftung hingegen kommt in Betracht, wenn man von Urheberrechtsverletzung über den eigenen Internetanschluss wusste, hiergegen aber nichts unternommen hat. Beispiel: man ist Inhaber des Internetanschlusses einer Wohngemeinschaft und andere Mitbewohner betreiben Filesharing. Man wusste hiervon, hat hiergegen aber nichts unternommen. In diesem Fall ist eine Störerhaftung in Betracht zu ziehen. Haftet man selbst als Täter oder Störer wird man in der Regel um die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht herumkommen. Hierzu sollte jedoch eine eigens formulierte, auf den Einzelfall angepasste Erklärung verwendet werden. Mustererklärungen aus dem Internet sind oftmals nicht geeignet, da diese nicht an den Einzelfall angepasst sind. Wer sich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung entschließt aber unsicher ist wie diese ausreichend aber nicht zu weit gefasst werden sollte, sollte sich in einen im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.Eine Haftung scheidet in der Regel aus, wenn Dritte (zum Beispiel die eigenen Kinder im Haushalt, Familienmitglieder oder Mitbewohner) die Urheberrechtsverletzung begangen haben, man selbst aber davon nichts wusste.Unabhängig von der Unterlassungserklärung stellt noch die Zahlungsaufforderung in Höhe von 735 EUR im Raum. Insbesondere die Höhe der Zahlungsaufforderung sehe ich hier als kritisch an. Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Film X-Art – Misty (Enjoy my backdoor) um einen Pornofilm.Bei Pornofilmen ist unter Umständen bereits fraglich, ob diese überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen können. Lehnt man dies – wie etwa das Landgericht München I (LG München I, 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12) in einem anderen Verfahren – ab, kann selbst verständlich auch keine Urheberrechtsverletzung stattfinden. In diesem Fall ist auch die Abmahnung nicht berechtigt und es besteht selbst verständlich auch kein Zahlungsanspruch. Die Entscheidung des Landgerichts München war eine Einzelfallentscheidung und kann nicht ohne weiteres auf andere Abmahnungen übertragen werden. Man wird also nicht jedem Pornofilm ohne weiteres den urheberrechtlichen Schutz absprechen können.Bejaht man den urheberrechtlichen Schutz für den Film X-Art – Misty (Enjoy my backdoor), kann für den Fall einer unerlaubten Verbreitung durchaus Schadensersatz gefordert werden. Dessen Höhe ist jedoch durchaus diskutabel. So entschied etwa das Amtsgericht Hamburg in einer Entscheidung aus Dezember 2013 (AG Hamburg – 36a C 134/13), dass 100 EUR Schadensersatz für einen Pornofilm durchaus angemessen sind. Das Gericht betonte dabei ausdrücklich, dass es die Höhe des Schadensersatzes aber auch für „allemal ausreichend“ hält.Die heute im Bereich der Massenabmahnung ersichtliche Tendenz zu einer kritischen Rechtsprechung in dem Bereich der „Porno-Abmahnungen“ noch schärfere Züge an. Damit haben abgemahnte durchaus gute Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung oder zumindest erhebliche Reduzierung des geforderten Betrages. Dies gilt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung umso mehr, wenn eine andere Person ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte.Wer eine Abmahnung erhalten hat und unsicher ist wir hierauf reagieren sollte bzw. welche Schritte notwendig sind um sich erfolgreich zu verteidigen, sollte sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Ein Rechtsanwalt wird

  • unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen
  • eine gegebenenfalls notwendige Unterlassungserklärung formulieren
  • die Korrespondenz/gegebenenfalls Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite führen

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